Der Bundesrat hat anlässlich der Veröffentlichung seines Rohstoffberichts von 2013 (PDF, 1.0 MB)die Problematik der Veruntreuung von Rohstoffeinnahmen anerkannt.
Dabei hob er die zentrale Rolle hervor, die Schweizer Unternehmen «in politisch instabilen Regionen mit schwacher Rechtsstaatlichkeit» und in einem Markt mit «geringer Transparenz» spielen, in dem «endemische Korruption und Diebstahl … den Erlass und die Durchsetzung von nationalem Recht sowie die Respektierung internationaler Normen und Standards» unterminieren. In seinem Bericht weist der Bundesrat auf das erhöhte Korruptionsrisiko im Rohstoffsektor hin und unterstreicht, dass «der Rohstoffsektor … aufgrund verschiedener Faktoren (u. a. hohe Summen an involvierten finanziellen Mitteln, oft aktiv in Staaten mit schwachem Rechtsstaat) einem hohen Korruptionsrisiko ausgesetzt» ist. Besonders hoch sind diese Risiken bei Geschäftsbeziehungen mit politisch exponierten Personen (PEP), wie der Bericht weiter festhält:
"Die Aktivitäten einzelner in der Schweiz niedergelassener Firmen, die im Rohstoffhandel tätig sind, können eine aussenpolitische Herausforderung für die Schweiz darstellen. Das gilt namentlich für Rohstoffunternehmen, die im Besitz von politisch exponierten Personen oder von Staaten sind, die demokratische oder menschenrechtliche Defizite aufweisen."
Die ROHMA hat auf der Grundlage des ROHG und des ROHMAG diverse Massnahmen erlassen, um die Veruntreuung von Rohstofferträgen und die Korruption zu bekämpfen.
Massnahmen der ROHMA gegen die Veruntreuung von Rohstoffeinnahmen und gegen Korruption
Die ROHMA kennt drei spezifische Massnahmen, um die Veruntreuung von Rohstoffeinnahmen und die Korruption zu bekämpfen:
1. Massnahmen, die im Rohstoffsektor tätige Unternehmen dazu verpflichten, Verfahren zur Sorgfaltsprüfung ihrer Geschäftspartner einzusetzen und Geschäfte mit PEP von der ROHMA bewilligen zu lassen.
2. Massnahmen, die im Rohstoffsektor tätige Unternehmen dazu verpflichten, eine Liste mit ihren wirtschaftlich Berechtigten zu veröffentlichen.
3. Massnahmen zur Korruptionsbekämpfung.
Allgemeine Grundsätze
- Im Rohstoffsektor tätige Unternehmen haben sich grundsätzlich detailliert über ihre Geschäftspartner zu informieren, die wirtschaftlich Berechtigten von Firmen, zu denen sie Geschäftsbeziehungen unterhalten, zu kennen und alle nötigen Massnahmen zu treffen, um eine einwandfreie Geschäftstätigkeit ihrerseits sicherzustellen.
- Geschäftsbeziehungen zu PEP sind in jedem Fall als erhöhtes Risiko zu betrachten.
- Als PEP gelten Personen, die im Ausland wichtige öffentliche Ämter bekleiden: Staats- oder Regierungschefs, hochrangige Politiker auf Regional- oder Landesebene, hohe Regierungs- und Justizbeamte sowie Armee- und Parteifunktionäre auf regionaler oder Landesebene, Personen aus der obersten Führungsebene von Staatsunternehmen von nationaler Bedeutung, Firmen und Personen, die vorgängig genannten Personen aus familiären, persönlichen oder geschäftlichen Gründen nahestehen.
1. Massnahmen, die beaufsichtigte Unternehmen im Rahmen der Überprüfung ihrer Geschäftspartner («know your business partners») und ihrer Meldepflicht von Geschäften mit PEP zu treffen haben.
a. Die beaufsichtigten Unternehmen müssen im Besitz der Namen, Adressen sowie einer Kopie der Ausweisdokumente aller natürlichen Personen sein, welche die Gesellschaften, mit denen sie Geschäftsbeziehungen eingehen, zu 10 % oder mehr besitzen oder kontrollieren. Die beaufsichtigten Unternehmen verlangen von ihren Geschäftspartnern, sie innerhalb einer Frist von 30 Tagen über allfällige Änderungen der genannten Angaben zu informieren. Sie haben ausserdem die Richtigkeit dieser Angaben zu verifizieren.
b. Die beaufsichtigten Unternehmen müssen sich darüber informieren, ob PEP direkt oder indirekt in die Geschäftstätigkeiten oder die Aktionärsstruktur der Gesellschaften involviert sind, mit denen sie Geschäftsbeziehungen unterhalten. Jegliche Änderung dieser Gegebenheiten ist der ROHMA innerhalb von dreissig Tagen mitzuteilen.
c. Die beaufsichtigten Unternehmen müssen aktiv die Richtigkeit aller erforderlichen Informationen prüfen und alle nötigen Massnahmen treffen, falls Anlass zur Vermutung besteht, dass ihnen wichtige Informationen, die in diesem Zusammenhang von Belang sind, nicht mitgeteilt wurden oder diese falsch sind. Insbesondere müssen sie weitere Informationen von Geschäftspartnern verlangen, wenn mehrere Indizien darauf hinweisen, dass eine PEP in die Geschäftstätigkeiten involviert ist. Wenn dies tatsächlich der Fall ist und der Geschäftspartner dies nicht mitgeteilt hat, müssen die Unternehmen die Zusammenarbeit mit dem betreffenden Geschäftspartner einstellen.
d. Für die Förderung von Rohstoffen sind die in den Abschnitten a bis c beschriebenen Informationen sechzig Tage vor Aufnahme der Geschäftstätigkeit der ROHMA mitzuteilen. Die ROHMA entscheidet innerhalb von dreissig Tagen über die Bewilligung der Tätigkeit. Sie kann die Bewilligung verweigern oder die Bewilligung vom Einreichen zusätzlicher Informationen abhängig machen. Sind zusätzliche Informationen erforderlich, teilt die ROHMA dies dem beaufsichtigten Unternehmen mit. Sobald die ROHMA über die angeforderten zusätzlichen Informationen verfügt, entscheidet sie innerhalb von 30 Tagen über eine Bewilligung der geplanten Geschäftstätigkeiten. Sollten die angeforderten Informationen nicht eingereicht werden oder nicht zugänglich sein, kann die ROHMA die Bewilligung verweigern.
e. Im Falle von Handelstätigkeiten mit Rohstoffen sind die in den Abschnitten a bis c beschriebenen Informationen monatlich der ROHMA mitzuteilen. Die ROHMA bewilligt oder verbietet die Transaktion. Sie behält sich zudem das Recht weiterer Schritte wie etwa die eingehende Prüfung abgeschlossener Geschäfte vor.
2. Massnahmen, die im Rohstoffsektor tätige Unternehmen dazu verpflichten, die Liste ihrer wirtschaftlich Berechtigten zu veröffentlichen
a. Die beaufsichtigten Unternehmen stellen der ROHMA sämtliche Informationen zur Verfügung, die diese dann veröffentlicht. Die im Folgenden genannten Informationen sind der ROHMA mitzuteilen:
- Angaben zu sämtlichen wirtschaftlich Berechtigten, die 10 % oder mehr eines beaufsichtigten Unternehmens halten oder kontrollieren (Name, Geburtsdatum, Kopien aller Pässe, Angaben zu im Besitz befindlichen oder gemieteten Immobilien). Diese Offenlegungspflicht gilt für alle Firmen, ob börsenkotiert oder nicht.
- Angaben zu allen Personen, die einen Sitz im Verwaltungsrat oder in der Direktion eines beaufsichtigten Unternehmens haben oder in dessen Namen entscheidungsberechtigt sind (Name, Geburtsdatum, Kopien sämtlicher Pässe, Angaben zu im Besitz befindlichen oder gemieteten Immobilien).
b. Die ROHMA ist innerhalb von 14 Tagen über jegliche Änderung dieser Gegebenheiten zu informieren.
c. Die ROHMA hat das Recht, eine Bewilligung zu verweigern, wenn das Risiko einer Rufschädigung des Schweizer Rohstoffmarkts zu hoch erscheint.
d. Für den Abschluss von Geschäften haben Rohstoffunternehmen ihren eingetragenen Firmennamen zu verwenden. Das ROHG verbietet es, Geschäftstätigkeiten unter dem Namen von Drittfirmen («Name Lending») auszuüben.
3. Massnahmen zur Korruptionsbekämpfung
Wie alle Schweizer Firmen sind auch im Rohstoffsektor tätige Unternehmen sowie ihre ausländischen Tochtergesellschaften gehalten, die Schweizer Antikorruptionsgesetze, insbesondere das Korruptionsstrafrecht zur aktiven und passiven Bestechung von in- und ausländischen Amtsträgern (322ter bis 322octies StGB), zu befolgen.
Gemäss Art. 102 Abs. 2 StGB ist eine Firma für Korruptionsdelikte strafbar, wenn ihr vorzuwerfen ist, dass sie nicht alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren getroffen hat, um eine solche Straftat zu verhindern.
Unternehmen mit einer Bewilligung der ROHMA sind zu folgenden Massnahmen verpflichtet:
a. Die beaufsichtigten Unternehmen müssen eine Erklärung vorlegen, die bestätigt, dass weder sie noch ihre Mitarbeitenden vor oder nach der Aufnahme einer Geschäftstätigkeit im Namen der Firma Handlungen begangen haben, die als Bestechung von in- und ausländischen Amtsträgern oder Amtsträgern einer internationalen Organisation gelten. Beaufsichtigte Unternehmen müssen ebenfalls nachweisen, dass kein Direktionsmitglied, keine Führungsperson oder keine in ihrem Namen handelnde Person in den vorangegangenen fünf Jahren wegen Korruptionsdelikten verfolgt wurde.
b. Falls diese Erklärungen nicht oder nur teilweise erbracht werden können, müssen die beaufsichtigten Unternehmen ermitteln, ob die Möglichkeit besteht, dass im Zusammenhang mit ihrer Geschäftstätigkeit ein Korruptionsdelikt verübt wurde. Ist dies der Fall, ist eine eingehende Untersuchung durchzuführen und die Strafverfolgungsbehörden sind einzuschalten.
c. Beaufsichtigte Unternehmen müssen über interne Organisationsstrukturen verfügen, die dazu dienen, Korruptionsrisiken zu vermeiden (unter anderem ein interner Verhaltenskodex, eine unabhängige Compliance-Abteilung, regelmässige externe und interne Audits zu Antikorruptionsverfahren, «Whistleblowing»-Verfahren). Die ROHMA prüft diese Verfahren regelmässig und kann Sanktionen gegen Unternehmen verhängen, deren interne Organisationsstrukturen unzureichend sind.