Übersicht über das Gesetz und seine Bestimmungen
1. Kapitel
Art. 1 des Gesetzes über die eidgenössische Rohstoffmarktaufsicht beschreibt den Gegenstand des Gesetzes. Er definiert die Organisationsstruktur der neuen Aufsichtsbehörde sowie das Instrumentarium, das dieser Behörde für die Aufsicht über im Rohstoffsektor tätige Firmen zur Verfügung steht. Art. 2 regelt das Verhältnis des Gesetzes zum Rohstoffgesetz (ROHG). In Art. 3 ist festgelegt, welche Gesellschaften der ROHMA unterstehen, namentlich die in Art. 2 des Rohstoffgesetzes beschriebenen Rechtsträger, die eine Bewilligung oder eine Lizenz der ROHMA benötigen, sowie die von der ROHMA zugelassenen Prüfgesellschaften. Art. 4 legt die Rechtsform der ROHMA als öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Lausanne sowie den Namen der Behörde (Rohstoffmarktaufsicht, ROHMA) fest. Gemäss Art. 4 organisiert sich die Behörde nach den Grundsätzen einer guten Corporate Governance und wirtschaftlicher Betriebsführung selbst und führt eine eigene Rechnung.
Art. 5 nennt die Ziele, die mit der Aufsicht über im Rohstoffsektor tätige Firmen erreicht werden sollen. Die Aufsicht dient dem Ziel, der Ressourcenfalle entgegenzuwirken und Entwicklungsländer bei der Nutzung ihrer natürlichen Ressourcen zugunsten ihrer Entwicklung zu unterstützen, dies entsprechend der humanitären Tradition und den aussenpolitischen Grundsätzen der Schweiz. Des Weiteren soll die Aufsicht die Einhaltung der Menschenrechte und des internationalen Umweltrechts gewährleisten sowie das Ansehen der Schweiz als verantwortungsvoller und gerechter Markt wahren. Art. 5 beschreibt ausserdem die Hauptfunktion und die Zuständigkeiten der ROHMA. So hat die ROHMA zu verhindern, dass schmutzige Rohstoffe in den legalen Handelskreislauf gelangen. Ausserdem soll sie hinsichtlich der Zahlungen von Rohstoff-Firmen an Regierungen rohstofffördernder Länder für Transparenz sorgen und mittels der Formulierung von Sorgfaltspflichten gewährleisten, dass Schweizer Rohstoff-Firmen keine problematischen Geschäftsbeziehungen zu politisch exponierten Personen unterhalten. Zudem gilt es, aggressive Steuervermeidungspraktiken im Sektor zu unterbinden. Die ROHMA wahrt so den Ruf und die Integrität des Schweizer Rohstoffmarkts und stärkt die Wettbewerbsfähigkeit der Schweiz.
Art. 6 legt die Aufgaben der ROHMA fest. Diese umfassen die Ausübung der Aufsicht nach dem ROHG und nach diesem Gesetz sowie die Wahrnehmung internationaler Aufgaben, die mit ihrer Aufsichtstätigkeit zusammenhängen. Gemäss Art. 7 reguliert die ROHMA durch Rundschreiben, soweit dies mit Blick auf die Aufsichtsziele nötig ist, und sorgt für einen transparenten Regulierungsprozess und eine angemessene Beteiligung der Betroffenen sowie der Zivilgesellschaft. Sie erlässt Leitlinien zur Umsetzung dieser Grundsätze und spricht sich dabei mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten, dem Eidgenössischen Finanzdepartement, dem Bundesamt für Umwelt und dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement ab.
2. Kapitel: Organisation
1. Abschnitt: Organe und Personal
Art. 8 legt die Organe der ROHMA fest. Diese verfügt über einen Verwaltungsrat, eine Geschäftsleitung und eine Revisionsstelle. Die Aufgaben des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung sind in Art. 9 und 10 beschrieben, während Art. 11 die Aufteilung in Departemente festlegt und Art. 12 die Eidgenössische Finanzkontrolle als externe Revisionsstelle bestimmt. Art. 13 definiert die Anstellungsbedingungen des Personals und Art. 14 behandelt das Amtsgeheimnis, dem das Personal untersteht.
2. Abschnitt: Finanzierung und Finanzhaushalt
Art. 15 bis 18 regeln die Modalitäten betreffend die Finanzierung der Behörde, die mittels Gebührenerhebung für alle Verfahren sowie Aufsichtsabgaben erfolgt. Art. 19 legt die Verantwortlichkeit der ROHMA, ihrer Organe, ihres Personals sowie der von der ROHMA Beauftragten fest. Art. 20 sieht die Steuerbefreiung der ROHMA vor.
3. Abschnitt: Unabhängigkeit und Aufsicht
Gemäss Art. 21 übt die ROHMA ihre Aufsichtstätigkeit selbstständig und unabhängig aus, zudem definiert der Artikel die Zusammenarbeit mit dem Bundesrat.
4. Abschnitt: Information der Öffentlichkeit und Datenbearbeitung
Art. 22 befasst sich mit den Pflichten, denen die ROHMA im Rahmen der Information der Öffentlichkeit über ihre Aufsichtspraxis und über die allgemeine Lage des Rohstoffsektors nachzukommen hat. Die Art der Datenbearbeitung ist in Art. 23 geregelt.
3. Kapitel: Aufsichtsinstrumente
1. Abschnitt: Prüfung
Art. 24 legt das Verfahren zur Prüfung der Beaufsichtigten fest. Zusätzlich zur im Obligationenrecht vorgesehenen ordentlichen Revision haben sich die beaufsichtigten Firmen jährlich einer Prüfung durch eine von der ROHMA zugelassene Prüferin oder einen von der ROHMA zugelassenen Prüfer zu unterziehen. Die beiden Prüfungen müssen von zwei verschiedenen unabhängigen Prüfgesellschaften durchgeführt werden. Die ROHMA kann die Prüfung auch selbst durchführen, wenn sie dies für zweckdienlich erachtet. Die Kosten der Prüfung werden von den beaufsichtigten Firmen getragen.
Art. 25 legt die Zulassungsbedingungen für Prüfgesellschaften fest, die mit der Durchführung der Prüfung beaufsichtigter Firmen beauftragt sind. Diese Prüfgesellschaften müssen nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 beaufsichtigt sein und über die nötigen Voraussetzungen sowie das erforderliche Fachwissen für die Prüfung nach dem ROHG verfügen. Prüfgesellschaften dürfen innerhalb von 15 Jahren höchstens 5 Jahre für dieselbe beaufsichtigte Firma tätig sein.
Art. 26 regelt die Berichterstattung durch die Prüfgesellschaften und definiert die Massnahmen, die diese bei Verletzungen aufsichtsrechtlicher Bestimmungen oder bei sonstigen Missständen zu treffen haben. So hat die Prüfgesellschaft bei schweren Verletzungen aufsichtsrechtlicher Bestimmungen und schweren Missständen die ROHMA ohne Verzug zu benachrichtigen. Die ROHMA meldet mögliche strafrechtlich relevante Zuwiderhandlungen den Strafverfolgungsbehörden.
2. Abschnitt: Schutz von WhistleblowerInnen
Art. 27 verpflichtet die ROHMA zu Schutzmassnahmen für WhistleblowerInnen. Diese Verfahren erlauben der ROHMA, dem Personal beaufsichtigter Firmen oder Dritten die Weitergabe von Informationen über Verletzungen aufsichtsrechtlicher Bestimmungen einschliesslich Handlungen oder Unterlassungen, welche eine mögliche Verletzung der Aufsichtsbestimmungen darstellen. Die Verfahren sind so zu gestalten, dass sie gerecht und zugänglich sind sowie die Beseitigung festgestellter Mängel ermöglichen und erneute Zuwiderhandlungen verhindern. Sie sollen die Meldung früherer Verletzungen aufsichtsrechtlicher Bestimmungen oder absehbarer Verletzungen aufsichtsrechtlicher Bestimmungen an interne Aufsichtsorgane betroffener Firmen oder gegebenenfalls an dritte Aufsichtsorgane erleichtern.
Als Pflichten der ROHMA nennt Art. 27 die zeitnahe und objektive Untersuchung ihr zugetragener Informationen, den Persönlichkeitsschutz von WhistleblowerInnen sowie die Archivierung von ihr zugetragenen Informationen, Untersuchungsergebnissen und allfällig verfügten Anpassungen oder Sanktionen. Die ROHMA stellt Untersuchungsergebnisse auf Anfrage zur Verfügung, ausser in Fällen, in denen dies rechtlich nicht möglich ist. Sie sorgt ausserdem dafür, dass beaufsichtigte Firmen bei Untersuchungen kooperieren und das Personal nicht an der Kooperation oder am Erteilen von Auskünften gehindert wird. Des Weiteren stellt sie sicher, dass beaufsichtigte Firmen gegen Personal, das Verletzungen aufsichtsrechtlicher Bestimmungen zu verantworten hat, Disziplinarmassnahmen aussprechen, einschliesslich Entlassungen, wenn die Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen erwiesen ist. Die ROHMA gewährleistet überdies den Schutz von WhistleblowerInnen vor Repressalien von Arbeitgeberseite, insbesondere vor Entlassungen. Sie sorgt dafür, dass gemeldete Informationen innert nützlicher Frist untersucht und allenfalls Anpassungen verfügt werden.
3. Abschnitt: Aufsicht
Die beaufsichtigten Firmen werden jährlich durch von der ROHMA zugelassene fachkundige Prüferinnen oder Prüfer geprüft. Der genaue Umfang dieser Prüfung ist in Art. 28 festgelegt. Diese Prüfung hat getrennt von der jährlichen Revision zu erfolgen, zu der Schweizer Firmen gemäss Obligationenrecht verpflichtet sind. Nach erfolgter Prüfung legt die Prüferin oder der Prüfer die Ergebnisse der Aufsichtsbehörde vor. Wurden Hinweise auf eine mögliche Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen ausgemacht, ist dies unverzüglich der ROHMA zu melden. Die Zulassungsbedingungen für spezialisierte Prüfgesellschaften sind in Art. 29 festgelegt und Art. 30 hält fest, wie lange eine Prüfgesellschaft höchstens für dieselbe beaufsichtigte Firma tätig sein darf.
Die beaufsichtigten Firmen einschliesslich ihres Personals, ihrer Berater oder der Personen mit Beteiligungen an einer beaufsichtigten Firma sind gemäss Art. 31 des Gesetzes zur Kooperation mit der Aufsichtsbehörde verpflichtet. So haben sie auf Ersuchen der Aufsichtsbehörde oder der Prüfgesellschaft alle angeforderten Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Den Prüfgesellschaften ist ausserdem Zugang zu sämtlichen Dokumenten und Örtlichkeiten zu gewähren. Gemäss Art. 32 hat die ROHMA zudem das Recht, ohne Vorankündigung in den Räumlichkeiten ihr unterstehender Firmen Untersuchungen durchzuführen. Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, den Inhalt von Dokumenten, die sich im Besitz der ihr unterstehenden Firma befinden, zur Kenntnis zu nehmen und Kopien von Dokumenten anzufertigen, wenn ein Verdacht auf eine Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen besteht.
Die ROHMA kann kantonale Polizeibehörden bei Untersuchungen um Unterstützung bitten, falls ein begründeter Verdacht besteht, dass eine beaufsichtigte Firma gegen ein Gesetz verstossen hat. Persönliche Daten, zu denen die ROHMA im Rahmen solcher Untersuchungen Zugang hat, werden vertraulich behandelt.
Ergibt das Untersuchungsverfahren, dass die beaufsichtigte Firma aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt hat, und müssen keine Massnahmen zur Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes mehr angeordnet werden, so kann die ROHMA gemäss Art. 33 eine Feststellungsverfügung erlassen und veröffentlichen.
4. Abschnitt: Zusätzliche Untersuchungen
Plant die ROHMA eine zusätzliche Untersuchung, so hat sie dies gemäss Art. 34 der betroffenen Firma innert 14 Tagen nach Erhalt des Prüfberichts mitzuteilen.
In welchen Fällen solche zusätzlichen Untersuchungen durchgeführt werden, ist in Art. 35 festgelegt. Eine zusätzliche Untersuchung erfolgt, wenn: a) der Prüferin oder dem Prüfer Hinweise auf Geschäftstätigkeiten vorliegen, die den in Art. 1 festgelegten Zielen zuwiderlaufen, b) die Rahmenbedingungen der Geschäftstätigkeit der Firma nicht denjenigen entsprechen, für die sie die Bewilligung erhalten hat, c) der ROHMA oder der Prüferin bzw. dem Prüfer Hinweise vorliegen, dass bewilligungspflichtige Geschäftstätigkeiten ohne entsprechende Bewilligung durchgeführt werden oder d) die ROHMA Kenntnis von Hinweisen auf Verstösse gegen Schweizer oder internationale Gesetze erhält. Die Untersuchungsergebnisse werden der beaufsichtigten Firma mitgeteilt.
Art. 36 verpflichtet die ROHMA dazu, Geschäftstätigkeiten, die den in Art. 5 festgelegten Zielen zuwiderlaufen, oder die Tätigkeit von Firmen, die in der Vergangenheit gegen Aufsichtsbestimmungen verstossen haben, mit besonderer Sorgfalt zu untersuchen.
Gemäss Art. 37 muss die ROHMA bei einer schweren Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen ihre Endverfügung unter Angabe von Personendaten veröffentlichen.
Art. 38 hält fest, dass die ROHMA eingegangene Hinweise auf mögliche in Art. 22 ROHG festgelegte Zuwiderhandlungen in einer Datenbank (Watchlist) archiviert. Sollte es geboten sein, die Gewähr einer einwandfreien Geschäftstätigkeit einer Person oder einer Firma zu überprüfen, werden archivierte Hinweise bei einem Untersuchungsverfahren herangezogen.
Art. 39 nennt die Voraussetzungen, unter denen die ROHMA den Gewinn einziehen kann, den eine beaufsichtigte Firma oder eine verantwortliche Person in leitender Stellung durch schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen erzielt hat. Diese Regelung gilt sinngemäss, wenn eine beaufsichtigte Firma oder eine verantwortliche Person in leitender Stellung durch schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen einen Verlust vermieden hat. Das Recht zur Einziehung verjährt nach zehn Jahren. Die eingezogenen Vermögenswerte werden nach Möglichkeit an das geschädigte Ursprungsland der Rohstoffe ausgezahlt. Sollte dies nicht möglich sein, gehen die Vermögenswerte an den Bund. In Übereinstimmung mit den Art. 212 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung kann die ROHMA im Rahmen einer Untersuchung Bussen verhängen sowie Daten und/oder Dokumente beschlagnahmen.
Art. 40 legt die Voraussetzungen für Liquidationsmassnahmen fest, welche die ROHMA im Rahmen eines eingreifenden Verwaltungsverfahrens, das mit einem definitiven Entscheid endete, ergreifen kann. Die ROHMA kann eine Liquidation verfügen, wenn eine Firma wiederholt die Bewilligungsvoraussetzungen nicht eingehalten oder eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen zu verantworten hat. Das Liquidationsreglement hält sich an das Obligationenrecht, ebenso Sanierungsmassnahmen und Konkurse von Firmen, die im Sinne des ROHG bewilligungspflichtig sind. Das Ergebnis von Liquidationsverfahren wird von der ROHMA veröffentlicht.
Untersuchungsbeauftragte oder Untersuchungsbeauftragter
Art. 41 legt fest, dass die ROHMA eine unabhängige und fachkundige Person damit beauftragen kann, bei einer beaufsichtigten Firma einen aufsichtsrechtlich relevanten Sachverhalt abzuklären oder von ihr angeordnete aufsichtsrechtliche Massnahmen umzusetzen (Untersuchungsbeauftragte oder Untersuchungsbeauftragter). Sie umschreibt in der Einsetzungsverfügung die Aufgaben der oder des Untersuchungsbeauftragten und legt fest, in welchem Umfang die oder der Untersuchungsbeauftragte an Stelle der Organe der Beaufsichtigten handeln darf. Die Beaufsichtigten haben der oder dem Untersuchungsbeauftragten Zutritt zu ihren Räumlichkeiten zu gewähren sowie alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen offenzulegen, welche die oder der Untersuchungsbeauftragte zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben benötigt. Die Kosten der oder des Untersuchungsbeauftragten tragen die Beaufsichtigten.
Art. 42 legt fest, dass die ROHMA einer beaufsichtigten Firma die Bewilligung entzieht, wenn diese die Voraussetzungen für die Tätigkeit nicht mehr erfüllt oder aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt. Mit dem Entzug verliert die oder der Beaufsichtigte das Recht, die Tätigkeit auszuüben. Neben dem Entzug der Bewilligung steht der ROHMA auch das Verhängen von Bussen als Sanktionsmassnahme zur Verfügung.
5. Abschnitt: Amtshilfe
Art. 43 und 44 legen die Modalitäten zur Amtshilfe zwischen den verschiedenen Schweizer Behörden sowie zwischen den Schweizer und den ausländischen Behörden fest. Kantonale und eidgenössische Behörden haben der ROHMA auf Ersuchen alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die ROHMA ist ihrerseits gehalten, alle zuständigen Behörden zu informieren, falls sie über Informationen verfügt, die für diese von Belang sein könnten, insbesondere Informationen im Zusammenhang mit Straftaten und Steuerdelikten.
Die ROHMA ist zum Informationsaustausch mit ausländischen Behörden berechtigt, wenn diese die Informationen ausschliesslich zum Gesetzesvollzug verwenden (Grundsatz der Spezifizität). Sollen die ausgetauschten Informationen in Strafverfahren verwendet werden, so werden sie nur zur Verfügung gestellt, wenn sie ausdrücklich dazu dienen, ein Gesuch um Rechtshilfe in Strafsachen in der Schweiz zu stellen.
4. Kapitel: Strafbestimmungen
Art. 45 legt fest, dass mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird, wer vorsätzlich ohne Bewilligung eine nach dem Rohstoffgesetz bewilligungspflichtige Tätigkeit ausübt. Art. 46 besagt, dass mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird, wer vorsätzlich der ROHMA, einer Prüfgesellschaft oder einer Beauftragten oder einem Beauftragten falsche Auskünfte erteilt.
Art. 47 nennt die Sanktionen (Bussen) gegen beaufsichtigte Firmen, die eine Kooperation mit der ROHMA verweigern, Art. 48 die Bussen für Firmen, die eine Untersuchung behindern oder gefälschte Dokumente vorlegen. Die Beihilfe oder die Ermutigung zu solchen Zuwiderhandlungen wird ebenfalls sanktioniert. Art. 49 definiert Pflichtverletzungen durch Prüfgesellschaften oder Beauftragte.
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich als Prüferin oder Prüfer beziehungsweise als Beauftragte oder Beauftragter die aufsichtsrechtlichen Bestimmungen grob verletzt, indem sie oder er im Prüfbericht wesentliche falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschweigt, eine vorgeschriebene Meldung an die ROHMA nicht erstattet, oder eine Aufforderung an die oder den geprüften beaufsichtigten Firmen unterlässt.
Art. 50 regelt die Prüfung der Jahresrechnung. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer die nach dem Obligationenrecht vorgeschriebene Jahresrechnung nicht durch eine zugelassene Prüfgesellschaft prüfen oder eine von der ROHMA angeordnete Prüfung nicht vornehmen lässt oder die Pflichten, die ihr oder ihm gegenüber der Prüfgesellschaft oder gegenüber der oder dem Beauftragten obliegen, nicht erfüllt. Für alle vier Tatbestände gilt, dass im Fall einer Wiederholung innert fünf Jahren nach der rechtskräftigen Verurteilung keine Geldstrafe verhängt werden kann.
Art. 51 hält fest, dass mit einer Busse bestraft sowie mit einem fünfjährigen Verbot der Ausübung einer Verwaltungsratstätigkeit bei einer Schweizer Firma belegt wird, wer einer von der ROHMA unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels ergangenen rechtskräftigen Verfügung oder einem Entscheid der Rechtsmittelinstanzen nicht Folge leistet.
Art. 52 sieht die Zuständigkeit des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements für die Strafverfolgung und die Beurteilung von Zuwiderhandlungen vor. Dieses Departement wendet das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht an, soweit das vorliegende Gesetz oder das Rohstoffgesetz nichts anderes bestimmt. Ist die gerichtliche Beurteilung verlangt worden oder hält das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement die Voraussetzungen für eine Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme für gegeben, so untersteht die strafbare Handlung der Bundesgerichtsbarkeit. In diesem Fall überweist das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement die Akten der Bundesanwaltschaft zuhanden des Bundesstrafgerichts.
Art. 53 behandelt die Vereinigung der Strafverfolgung. Sind in einer Strafsache sowohl die Zuständigkeit des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements als auch der Bundesgerichtsbarkeit oder der kantonalen Gerichtsbarkeit gegeben, so kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement die Vereinigung der Strafverfolgung in der Hand der bereits mit der Sache befassten Strafverfolgungsbehörde anordnen. Über Anstände zwischen dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement und der Bundesanwaltschaft oder den kantonalen Behörden entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Art. 54 legt fest, dass die Verfolgung von Übertretungen dieses Gesetzes nach zehn Jahren verjährt.
5. Kapitel: Verfahren und Rechtsschutz
Art. 55 hält fest, dass sich das Verfahren nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren richtet. Art. 56 legt die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel fest. Die Anfechtung von Verfügungen der ROHMA richtet sich nach den Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. Die ROHMA ist zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt.
6. Kapitel Schlussbestimmungen
1. Abschnitt: Vollzug
Art. 57 verpflichtet die ROHMA, jährlich dem Bundesrat über ihre Tätigkeit zu berichten. Art. 58 ist den Ausführungsbestimmungen gewidmet und hält fest, dass der Bundesrat die Ausführungsbestimmungen erlässt. Zudem kann der Bundesrat die ROHMA ermächtigen, in Belangen von beschränkter Tragweite, namentlich in vorwiegend technischen Angelegenheiten, Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz und zum Rohstoffgesetz zu erlassen. Art. 59 legt fest, dass die ROHMA für den Vollzug dieses Gesetzes und des Rohstoffgesetzes zuständig ist. In Art. 60 ist schliesslich festgehalten, dass dieses Gesetz dem fakultativen Referendum untersteht und per Bundesratsbeschluss am 1. April 2014 in Kraft getreten ist.