Übersicht über das Gesetz und seine Bestimmungen
Geltungsbereich
Artikel 1 des Gesetzes nennt vier Ziele, die mit dem Gesetz erreicht werden sollen: die Bekämpfung des Rohstoff-Fluchs in rohstoffreichen Entwicklungsländern, die Nutzung natürlicher Ressourcen für Entwicklung und Armutsbekämpfung, die Wahrung des Ansehens der Schweiz als verantwortungsvoller Handelsplatz sowie die Einhaltung der Menschenrechte und internationaler Umweltstandards.
Artikel 2 beschreibt die juristischen Personen, die diesem Gesetz unterstehen. So gilt das Gesetz für a) Firmen, die Rohstoffe produzieren oder mit solchen handeln und deren Hauptsitz oder Muttergesellschaft sich in der Schweiz befindet, b) Finanzinstitute im Sinne der Geldwäschereigesetzgebung (SR 955), die von der Schweiz aus in den Handel mit physischen Rohstoffen involviert sind, c) Tochtergesellschaften und Niederlassungen von Gesellschaften wie in a) und b) beschrieben, d) Schweizer Tochtergesellschaften ausländischer Firmen, die im Rohstoffsektor tätig sind, und e) Firmen, die nicht hauptsächlich im Rohstoffsektor tätig sind, bei denen der Kauf und der Verkauf von Rohstoffen für Drittparteien jedoch über 5% des Gesamtumsatzes ausmachen. Der letzte Absatz führt aus, dass einzig Firmen und keine natürlichen Personen dazu berechtigt sind, durch die ROHMA regulierte Geschäftstätigkeiten auszuüben.
Der ROHMA unterstehende Firmen, die in der Rohstoff-Förderung tätig sind, haben sich gemäss Artikel 3 an den internationalen Verhaltenskodex für private Sicherheitsdienstleister zu halten.
Verbote und bewilligungspflichtige Geschäftstätigkeiten
Artikel 4 hält fest, welche Geschäftstätigkeiten Rohstoff-Firmen untersagt sind. Dies sind Geschäftstätigkeiten, die in irgendeiner Form mit Rohstoffen in Zusammenhang stehen, die: illegal beschafft wurden (z. B. durch Diebstahl), illegal gewonnen wurden (z. B. durch Korruption oder ohne Förderlizenz), unter Verletzung von Menschenrechten oder Umweltnormen produziert wurden, unter Verletzung internationaler Handelsembargos oder ohne angemessene Entschädigung der Staaten, aus denen die Rohstoffe stammen, beschafft wurden. Des Weiteren sind diesem Gesetz unterstehenden Firmen jegliche Praktiken der aggressiven Steuerumgehung untersagt.
Das Gesetz verbietet Firmen zudem „Name-Lending“-Praktiken wie das Verleihen des eigenen Namens, das Ausüben von Geschäftstätigkeiten unter dem geliehenen Namen anderer Firmen oder Geschäftsbeziehungen zu Firmen, die unter einem geliehenen Namen tätig sind. Ebenso ist es verboten, ohne ausdrückliche Genehmigung der ROHMA Geschäftstätigkeiten auszuüben, in die politisch exponierte Personen oder Rohstoffe mit legalem, aber ungeklärtem Status oder zweifelhaften Ursprungs involviert sind, sowie mit Rohstoffen aus Konfliktgebieten, gescheiterten Staaten oder besetzten Gebieten zu handeln.
Bewilligungspflichtige Geschäftstätigkeiten
Artikel 5 nennt die Geschäftstätigkeiten, für die zwingend eine Bewilligung der ROHMA erforderlich ist. Diese umfassen: Bergbau (einschliesslich Tagebau, Untertagebau, In-situ-Laugung sowie weitere Verfahren), Raffination, Verhüttung, Transport/Logistik, Bohrungen (z. B. nach Erdöl), Anbau (von Soft Commodities), Lagerung, Extraktion (z. B. von Erdgas), Verarbeitung, Handel oder Vertrieb von physischen Rohstoffen.
Bewilligungsverfahren
Das Bewilligungsverfahren ist in Artikel 6 beschrieben. Diesem Gesetz unterstehende Firmen haben der ROHMA mit dem Bewilligungsantrag bestimmte Informationen vorzulegen, darunter Angaben zur geplanten Geschäftstätigkeit und zur geografischen Region, wo diese ausgeübt werden soll, detaillierte Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten von Geschäftspartnern, detaillierte Angaben zu Lizenzvereinbarungen oder anderen Vereinbarungen mit Privatunternehmen oder Staatsunternehmen im Gastland sowie vollständige Kopien sämtlicher erfolgter menschenrechtlicher Folgenabschätzungen oder Sorgfaltsprüfungsberichte. Der Umfang der Sorgfaltsprüfungsberichte, die einem Bewilligungsantrag beizulegen sind, hängt von der Art der Geschäftstätigkeit, für die eine Bewilligung beantragt wird, sowie von der Grösse der Firma ab. Jegliche Ausweitung der Geschäftstätigkeit oder jegliche Änderungen in der Eigentümerstruktur der Firma oder der Eigentümerstruktur ihrer Geschäftspartner ist der ROHMA umgehend zu melden. Die ROHMA teilt innerhalb von 30 Tagen mit, ob die Ausweitung der Geschäftstätigkeit mit der bestehenden Bewilligung vereinbar oder ob eine veränderte Eigentümerstruktur akzeptabel ist.
Artikel 7 legt die Anforderungen fest, die für den Erhalt einer Bewilligung der ROHMA zu erfüllen sind. Zu diesen Anforderungen gehören eine interne Organisationsstruktur, die den geplanten Geschäftstätigkeiten angemessen ist, separate Organe für die Leitung, Aufsicht und Kontrolle sowie ein guter Ruf der mit der Verwaltung und der Geschäftsführung betrauten Personen zur Gewähr einer einwandfreien Geschäftstätigkeit.
Gemäss Artikel 8 darf eine Firma eine Geschäftstätigkeit, für die sie eine Bewilligung beantragt hat, erst aufnehmen, nachdem die ROHMA ihr mitgeteilt hat, dass dem Bewilligungsantrag stattgegeben wird oder dass im Falle einer bestehenden Bewilligung geänderte Umstände mit den Bestimmungen der ROHMA sowie den Bewilligungsvoraussetzungen vereinbar sind. Sobald eine Firma eine Lizenz erhält, werden deren Einzelheiten in der öffentlich zugänglichen Lizenz-Datenbank der ROHMA veröffentlicht.
Pflichten von Rohstoff-Firmen und Anforderungen an die Sorgfaltsprüfung
Die Aufsicht über die Geschäftsaktivitäten von im Rohstoffsektor tätigen Firmen baut zu einem Teil auf dem Prinzip der Selbstkontrolle auf. Gemäss diesem Prinzip liegt es in der Verantwortung einer Firma, ihre Organisationsstrukturen so zu gestalten, dass die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen über ihre Geschäftstätigkeit gewährleistet ist. Artikel 9 verleiht der ROHMA das Recht, mittels Verordnungen oder Rundschreiben bindende Vorschriften für die interne Organisationsstruktur von im Rohstoffsektor tätigen Firmen zu erlassen.
Im Rahmen eines Bewilligungsantrags sowie in regelmässigen Intervallen nach Erhalt einer Bewilligung haben Firmen verschiedene Sorgfaltsprüfungen durchzuführen. In Artikel 10 sind die Anforderungen an die Sorgfaltsprüfung für die Lieferkette festgelegt. Diese soll sicherstellen, dass Firmen nicht mit Rohstoffen handeln, die: illegal beschafft wurden (z. B. durch Diebstahl oder Plünderungen), illegal gewonnen wurden (z. B. durch Korruption oder ohne Förderlizenz), unter Verletzung von Menschenrechten gewonnen wurden (z. B. durch Kinderarbeit in Minen), unter Verletzung von Umweltnormen produziert wurden (z. B. zu hohe Emissionen bei der Verhüttung), ohne Genehmigung der ROHMA in Konfliktgebieten, gescheiterten Staaten oder besetzten Gebieten beschafft wurden, unter Verletzung internationaler Handelsembargos beschafft wurden oder ohne angemessene Entschädigung der Staaten, aus denen die Rohstoffe stammen, beschafft wurden (z. B. durch Veruntreuung öffentlicher Güter).
Gemäss Artikel 11 obliegen Firmen umfassende Sorgfaltsprüfungen die sicherstellen, dass sie wissen, wer ihre Geschäftspartner sind. Im Rohstoffsektor tätige Firmen müssen ihre Geschäftspartner kennen und wissen, wer die wirtschaftlich Berechtigten von Firmen sind, mit denen sie Geschäftsbeziehungen unterhalten. Des Weiteren haben sie alle notwendigen Massnahmen zu treffen, um eine einwandfreie Geschäftstätigkeit sicherzustellen. Diese Sorgfaltspflichten erfordern, dass Firmen sich nicht mit den Informationen begnügen, die sie von Geschäftspartnern erhalten, sondern eigene Nachforschungen anstellen und externe Angaben nach Möglichkeit überprüfen. Stellt eine Firma die Beteiligung einer politisch exponierten Person fest, hat sie die Angaben zu dieser Person als Erstes der ROHMA mitzuteilen. Diese entscheidet innert 30 Tagen, ob es der Firma gestattet ist, Geschäftsbeziehungen zu dieser Person zu unterhalten. Firmen müssen ausserdem aktuelle Listen mit ihren wirtschaftlich Berechtigten bei der ROHMA einreichen, die diese Listen in der zentralen Datenbank veröffentlicht.
Plant eine Firma die Aufnahme von Geschäftsbeziehungen zu Firmen, die Aufsichtsbestimmungen unterliegen, welche gemäss einem Abkommen mit ausländischen Behörden denjenigen der ROHMA gleichwertig sind, kann der Umfang der erforderlichen Sorgfaltsprüfungen bezüglich dieser Geschäftspartner reduziert werden.
Artikel 12 verpflichtet Firmen zu Zahlungstransparenz, namentlich zur Veröffentlichung aller Zahlungen an Regierungen oder Staatsunternehmen ab CHF 100’000. Dies umfasst auch Zahlungen für Lizenzen, Konzessionen, Unterschriftsboni, Lizenzgebühren, Steuern, Darlehen, Käufe, Verkäufe, im Rahmen von Produktionsvereinbarungen (Production Sharing Agreements) und für alle anderen Formen von Transaktionen. Weiter haben Firmen der ROHMA Kopien sämtlicher Verträge und Lizenzvereinbarungen (einschliesslich Off-Take-Agreements, Swaps usw.) mit Regierungen oder Staatsunternehmen vorzulegen und müssen jede Zahlung einem Vertrag zuweisen. Diese werden in der öffentlich zugänglichen Datenbank der ROHMA veröffentlicht. Firmen sind zudem auskunftspflichtig bezüglich der Umstände, unter denen der Vertrag oder die Vereinbarung zustande kam (z.B. öffentliche Ausschreibung).
Artikel 13 schreibt vor, dass Firmen eine verantwortliche Person für die Beaufsichtigung der Verfahren zur Sorgfaltsprüfung bestimmen müssen. Dieser Aufsichtsperson obliegt unter anderem die interne Bekanntmachung der entsprechenden Richtlinien (z. B. zur Lieferkette oder zur Beauftragung privater Sicherheitsfirmen) sowie die laufende Überprüfung und allfällige Anpassung der geltenden Richtlinien und eingesetzten Verfahren. Die verantwortliche Person hat zudem sicherzustellen, dass Massnahmen zur Korruptionsbekämpfung tatsächlich greifen.
Die Massnahmen zur Korruptionsbekämpfung umfassen gemäss Artikel 14 eine schriftliche Bestätigung von Firmen, dass sich keiner der Mitarbeitenden (auch nicht die Firma selbst) der Bestechung ausländischer Amtsträger oder Vertreter internationaler Organisationen schuldig gemacht hat oder schuldig machen wird oder wegen Bestechung, die in den vergangenen fünf Jahren erfolgte, strafrechtlich verfolgt wurde oder eine entsprechende Anklage hängig ist. Firmen müssen ihre internen Verfahren so ausgestalten, dass sie zur Aufdeckung und Verhinderung von Korruptionsfällen geeignet sind. Zudem sind Firmen zur Einsetzung geeigneter Verfahren für Whistleblower verpflichtet. Diese Verfahren sind zu kommunizieren und müssen allen Mitarbeitenden einfach zugänglich sein.
Laufende Pflichten
Wie Artikel 15 festhält, handelt es sich bei der Sorgfaltspflicht um eine laufende Pflicht. Das bedeutet, dass Firmen die Sorgfaltsprüfungen in angemessenen Zeitabständen wiederholen und bei spezifischen Risiken erneut durchführen müssen, um sicherzustellen, dass die Firma keine aufsichtsrechtlichen Bestimmungen verletzt. Artikel 16 beschreibt das Verwarnungsverfahren vor einem Bewilligungsentzug.
Rohstoffwäsche
Artikel 17 definiert den Begriff der Rohstoffwäsche. Als solche gilt das Einführen, ob vorsätzlich oder fahrlässig, von «schmutzigen Rohstoffen» in kommerzielle Handelskreisläufe. «Schmutzige» sind Rohstoffe, wenn sie (z. B. durch Diebstahl oder Korruption) illegal beschafft oder unter Verletzung von Menschenrechten produziert wurden oder aus ihrem Verkauf Konflikte oder kriminelle Organisationen finanziert werden. Eine Firma macht sich der Rohstoffwäsche schuldig, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig Rohstoffe verkauft, die sie bei ordnungsgemässer Wahrnehmung ihrer Sorgfaltspflichten als schmutzige Rohstoffe hätte erkennen müssen. Rohstoffwäsche ist strafbar und wird strafrechtlich verfolgt. Wird das Vergehen vorsätzlich begangen, kann es mit einer Gefängnisstrafe bis zu fünf Jahren und einer Busse bis zu fünf Millionen Schweizer Franken bestraft werden. Lässt sich nachweisen, dass das Vergehen aus Fahrlässigkeit begangen wurde, beträgt die maximale Gefängnisstrafe zwei Jahre.
Meldepflichten
Wenn der ROHMA unterstehende Firmen Kenntnis davon erhalten, dass (ebenfalls der ROHMA unterstehende) Drittfirmen möglicherweise Bestimmungen der ROHMA verletzen, haben sie dies gemäss Artikel 18 schnellstmöglich der ROHMA zu melden. Eine Verletzung dieser Meldepflicht zieht strafrechtliche Sanktionen nach sich.
Sanktionen
Die Artikel 19 bis 24 erläutern die Sanktionen für Verstösse gegen dieses Gesetz.
Übt eine Firma eine regulierte Geschäftstätigkeit ohne die erforderliche Bewilligung aus, können sämtliche Verwaltungsratsmitglieder und mit der Geschäftsleitung betrauten Personen mit einer Gefängnisstrafe bis zu drei Jahren oder einer Busse bestraft werden. Dies gilt ebenfalls, wenn Firmen nach dem Einreichen eines Bewilligungsantrags, jedoch noch vor Erhalt einer Bewilligung, eine regulierte Geschäftstätigkeit aufnehmen. Kann die beschuldigte Firma nachweisen, dass der Verstoss fahrlässig geschah, ist nur eine Geldstrafe fällig.
Übt eine Firma eine der in Artikel 4 beschriebenen verbotenen Tätigkeiten oder genehmigungspflichtigen Tätigkeiten ohne Genehmigung aus, können sämtliche Verwaltungsratsmitglieder und mit der Geschäftsleitung betrauten Personen wegen vorsätzlicher oder fahrlässiger Nichtverhinderung des Gesetzesverstosses mit einer Gefängnisstrafe bis zu drei Jahren bestraft werden. Des Weiteren kann die ROHMA der Firma die Bewilligung entziehen und/oder die Firma liquidieren und aus dem Handelsregister löschen.
Hat eine Firma eine ihr gemäss diesem Gesetz obliegende Pflicht verletzt, beispielsweise indem sie eine Sorgfaltsprüfung nicht im erforderlichen Umfang durchgeführt hat oder indem sie keine angemessenen Verfahren für Whistleblower eingesetzt hat, verhängt die ROHMA eine Busse und fordert die Firma auf, die Pflichtverletzung umgehend zu beheben. Ausser bei schweren oder wiederholten Pflichtverletzungen gewährt die ROHMA der Firma eine Frist zur Behebung ihrer Pflichtverletzung. Erfolgt die Behebung der Pflichtverletzung nicht innert der gesetzten Frist, kann die ROHMA eine weitere Geldstrafe verhängen und/oder die Bewilligung entziehen. Bei schweren oder wiederholten Pflichtverletzungen kann eine Geldstrafe für die Firma verhängt, der Firma die Bewilligung entzogen und zusätzlich eine Gefängnisstrafe bis zu drei Jahren für sämtliche Verwaltungsratsmitglieder und mit der Geschäftsleitung betrauten Personen ausgesprochen werden.
Natürliche oder juristische Personen, die verdächtigt werden gegen dieses Gesetz zu verstossen oder tatsächlich dagegen verstossen haben, werden auf eine Watchlist gesetzt und eng überwacht (Artikel 25). Personen, die schwere oder wiederholte Verstösse begangen haben, werden auf eine öffentlich zugängliche schwarze Liste gesetzt und mit einem Verbot der Ausübung von Geschäftstätigkeiten im Rohstoffsektor in oder von der Schweiz aus sowie der Ausübung einer Verwaltungsratstätigkeit bei einer Schweizer Firma für einen Zeitraum von fünf Jahren belegt.
Firmen, die besonders schwere oder wiederholt Verstösse begangen haben, können liquidiert werden (Artikel 26).
Gemäss Artikel 27 gilt Bundesrecht und Artikel 28 verpflichtet die ROHMA Gesetzesverstösse, von denen sie Kenntnis erhält, der Bundesanwaltschaft zu melden.
Schluss- und Übergangsbestimmungen
Die Schlussbestimmungen regeln die Zuständigkeit für den Erlass von Verordnungen, welche die Verfahren zur Sorgfaltsprüfung, die Bewilligungsvoraussetzungen und die Zulassungsbedingungen und Verfahren für auf den Rohstoffsektor spezialisierte Prüfgesellschaften definieren.
Wie in den Übergangsbestimmungen festgehalten ist, müssen im Rohstoffsektor tätige Firmen bis zum 31.12.2014 eine Lizenz beantragen, um ihre Geschäftstätigkeit fortsetzen zu können. Gemäss den Bestimmungen werden die Geschäftstätigkeiten von im Agrarrohstoffsektor tätigen Firmen ab 2015 reguliert.
Der letzte Abschnitt des Gesetzes enthält die geltenden Definitionen von Begriffen wie «politisch exponierte Personen», «Rohstoffwäsche» etc.