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Enforcement-Begriff

Unter dem Begriff "Enforcement" fasst die ROHMA alle Aufsichtstätigkeiten zusammen, bei denen die ROHMA nach den Vorgaben des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes ermittelt, ob ein Verstoss gegen Aufsichtsrecht vorliegt oder nicht.

Ihre Ermittlungen tätigt die ROHMA aufgrund von Hinweisen auf Verstösse. Wird ein Verstoss gegen Aufsichtsrecht festgestellt, sanktioniert die ROHMA den Missstand oder ordnet in einer anfechtbaren Verfügung Massnahmen an und überwacht deren Umsetzung.

Typischer Ablauf einer Untersuchung

Das Rohstoffmarkt-Enforcement der ROHMA erfolgt typischerweise in drei Stadien: Erstens den Abklärungen, denen zweitens das eigentliche eingreifende Verwaltungsverfahren folgt. Liegt ein vollstreckbarer Entscheid vor, folgt drittens die Umsetzung der Anordnungen der ROHMA.

  • Im Stadium der Abklärungen versucht die ROHMA herauszufinden, ob Grund zur Annahme besteht, dass das Aufsichtsrecht durch beaufsichtigte Unternehmen oder auch von natürlichen Personen in einer Art und Weise verletzt worden sei, dass es sich rechtfertigt, den Sachverhalt detailliert und allenfalls aufwändig im Rahmen eines eingreifenden Verwaltungsverfahrens abzuklären.
  • Sind die Anzeichen für eine Verletzung von Aufsichtsrecht genügend stark eröffnet die ROHMA eine Untersuchung, ein sogenannt eingreifendes Verwaltungsverfahren. In der Regel zeigt sie dies den Betroffenen schriftlich an. Zunächst klärt die ROHMA den Sachverhalt ab. Dazu kann sie auch Einvernahmen von Parteien und Zeugen durchführen. Wo angezeigt erlässt die ROHMA in diesem Stadium vorsorgliche Massnahmen, etwa indem sie eine/n Untersuchungsbeauftragte/n einsetzt.
  • Hat die ROHMA den Sachverhalt erstellt, lädt sie die Parteien zur Stellungnahme ein. Nach Prüfung der Eingaben der Parteien unterbreitet die Enforcement-Abteilung die Sache dem Enforcementausschuss (ENA) der Geschäftsleitung oder dem Verwaltungsrat zum Entscheid. Hat die ROHMA verfügt, und wird dagegen Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht erhoben, begleitet die oder der Verfahrensverantwortliche das Beschwerdeverfahren, bis die Sache mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts oder des Bundesgerichts rechtskräftig entschieden ist. Erhält die ROHMA Kenntnis von strafrechtlich relevanten Sachverhalten so leitet sie diese unverzüglich an die Strafverfolgungsbehörden weiter.
  • Ist ein eingreifendes Verwaltungsverfahren mit rechtskräftigem Entscheid abgeschlossen, geht es um dessen Umsetzung. Je nach Inhalt der Verfügung bleibt die Verantwortung dafür bei der Enforcement-Abteilung oder aber sie geht an die für die laufende Aufsichtstätigkeit zuständigen Geschäftsbereiche über. Die ROHMA kann bei Bedarf einen Untersuchungsbeauftragten einsetzen. Eine besondere Form der Umsetzung besteht in der Abwicklung von Liquidationen nach Obligationenrecht sowie von Sanierungen und Konkursen über bewilligungspflichtige Unternehmen nach dem Rohstoffgesetz. Derartige Verfahren werden ihrerseits wieder als eingreifendes Verwaltungsverfahren geführt. Die ROHMA informiert in jedem Fall über das Verfahren und sein Ergebnis.

Verfahrenstypen

Die ROHMA unterscheidet zwischen den folgenden Typen von eingreifenden Verwaltungsverfahren im Bereich des Rohstoffmarkt-Enforcements:

  • Firmenaufsicht: Verwaltungsverfahren gegen bewilligte Firmen
  • Unterstellungen: Verfahren gegen Firmen und Personen, die einer gewerbsmässigen Tätigkeit nachgehen, für die sie einer Lizenz oder einer Bewilligung der ROHMA bedürften.
  • Offenlegungsfragen: Verfahren zur Abklärung, ob Rohstofffirmen oder deren Aktionäre gegen börsenrechtliche Offenlegungsvorschriften oder ROHMA-Rundschreiben bezüglich Meldepflichten über wirtschaftlich Berechtigte oder politisch exponierte Personen verstossen haben.
  • Watchlist und Gewährsbrief: Bei Anständen rund um einen Eintrag in die Watchlist und um den Gewährsbrief führt die ROHMA die notwendigen Verfahren.

Die Enforcementtätigkeit der ROHMA richtet sich primär gegen beaufsichtigte Firmen sowie solche, die ohne über die notwendige Bewilligung oder Genehmigung zu verfügen, einer Tätigkeit nachgehen, die den Bewilligungsträgern vorbehalten ist. Allerdings kann sich – bei Verdacht auf schwere Verletzungen von Aufsichtsrecht – ein eingreifendes Verwaltungsverfahren der ROHMA auch oder ausschliesslich gegen natürliche Personen richten: etwa gegen Organe von beaufsichtigten Unternehmen, deren Eigner oder auch deren Angestellte. Wenn es die Umstände erfordern, kann die ROHMA für diese Untersuchungen die Unterstützung der Strafverfolgungsbehörden anfordern und somit über die Zwangsmassnahmen gemäss Kapitel 4 der Strafprozessordnung verfügen.

Massnahmen

In jedem eingreifenden Verwaltungsverfahren verhängt die ROHMA diejenige Massnahme, die ihr im Lichte des Verhältnismässigkeitsprinzips am geeignetsten erscheint, das Aufsichtsrecht durchzusetzen. Das Massnahmenspektrum reicht von der Rüge (Feststellungsverfügung), über spezifische Anordnungen zur Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustands, bis zur Kompetenz, gegen natürliche Personen ein Berufsverbot oder ein Tätigkeitsverbot als HändlerIn auf dem Rohstoffmarkt zu verhängen.

Gemäss Rohstoffgesetz kann ein Lizenzentzug zur Liquidation führen. Bei Bedarf kann die ROHMA eine/n Untersuchungsbeauftragte/n ernennen. Weiter kann die ROHMA Strafen verhängen, oder die Einziehung unrechtmässig erzielter Gewinne sowie die Veröffentlichung der Namen der von einer rechtskräftigen aufsichtsrechtlichen Verfügung betroffenen Personen anordnen.